BGH: Anleger muss Prospekt nicht lesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung fort:
In einer aktuellen Entscheidung (Az. III ZR 249/09) bestätigte der BGH ein zuvor ergangenes Urteil des OLG Köln, wonach ein Anleger den Aussagen seines Beraters beim Verkauf von geschlossenen Fonds (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds oder Windradbeteiligungen) vertrauen darf und nicht unbedingt den Wertpapierprospekt des geschlossenen Fonds lesen muss. Nach Ansicht des BGH handelt der Anleger dabei nicht „grob fahrlässig“, wenn er den Prospekt nicht liest. Damit setzte der BGH der gerne vorgebrachten Argumentation von Banken und Beratern, wonach der Prospekt ja dem Anleger ausgehändigt wurde und dort die Risiken genau aufgelistet seien, eindeutige Grenzen bzw. ein Ende: Das Argument, der Anleger habe den Prospekt gelesen bzw. lesen müssen und die Risiken erkennen können, greift damit nicht mehr. Der Anleger darf sich auf die – oftmals beschönigenden und zum Teil falschen – Angaben des Beraters verlassen, welcher hierfür zur Verantwortung gezogen werden kann.
Kommentar von Rechtsanwalt Stefan Seehofer:
Dieses Urteil ist eine weitere wichtige Bestätigung der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Obersten Deutschen Zivilgerichts. Gerade Prospekte, die oftmals einen Umfang von 100 Seiten und mehr haben, können unmöglich bei oder während eines Beratungsgesprächs gelesen bzw. durchgesehen werden. Diese Tatsache hat auch der Bundesgerichtshof längst erkannt und damit auch der bisherigen Argumentation der Banken und Berater ein Ende gesetzt, wonach auf das oftmals „Kleingedruckte“ im Prospekt verwiesen wurde. Der Anleger wird überwiegend mündlich im persönlichen Gespräch beraten und muss darauf vertrauen dürfen, dass die Aussagen des Beraters stimmen. Das Urteil hat eine enorme Bedeutung für den Beginn der Verjährungsfristen: Die Banken bzw. Berater können sich nunmehr nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist bereits mit Übergabe des Prospekts begonnen habe, nachdem ein Anleger nicht verpflichtet ist, den Prospekt durchzulesen.
