Konsequente Stärkung der Anlegerrechte

Klarer BGH-Beschluss vom 29. Juni 2010:
Schuldhaftes Verhalten der
Banken ab dem Jahr 1990 bei Nichtaufklärung über verdeckte Provisionszahlungen (Rückvergütungen)
Konsequente Stärkung der Anlegerrechte durch den überraschend klaren Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2010 (Az. XI ZR 308/09):
Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelten demnach zumindest ab dem Jahr 1990 bis heute schuldhaft, wenn sie beim Produktverkauf dem Kunden die hinter dessen Rücken vom Anbieter erhaltenen Provisionen (so genannte Rückvergütungen) verschwiegen hatten. Damit hat sich eine lange Diskussion erledigt, zumal Banken bei Prozessen stets betont hatten und betonen, dass sie zum Zeitpunkt des Produktverkaufs an den Anleger nicht wussten, dass die Rechtsprechung eine solche Aufklärungspflicht später annehmen und damit dem Kunden einen vollständigen Schadensersatzanspruch zubilligen würde.
Der betroffene Anleger kann bei einer durch die Bank verschwiegenen Rückvergütung – dies war bis etwa zum Jahr 2007 die Regel – damit seinen vollständigen Schaden gegenüber der Bank für alle derartigen Beratungen und Verkäufe ab dem Jahr 1990 geltend machen und nicht nur die Provision zurückverlangen.
Wichtig für den Anleger:
Die Verjährungsfrist für die „Altfälle“ ab 1990 endet spätestens am 31.12.2011, bei manchen Beteiligungen sogar schon am 31.12.2010.
Betroffene Anleger sollten daher – und dies insbesondere bei geschlossenen Fonds, wie z.B. Medienfonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds, Windbeteiligungsfonds – baldmöglichst Rat beim fachkundigen Rechtsanwalt einholen. Die Kanzlei Seehofer, die seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig ist, steht Ihnen hier gerne zur Verfügung.
Kommentar von RA Stefan Seehofer zum Beschluss des BGH vom 29.06.2010:
Die Banken hatten bis zuletzt versucht, die noch offene Klärung des Verschuldens der Banken bei der Frage der verschwiegenen Provisionen (= Rückvergütungen) nicht vom Bundesgerichtshof klären zu lassen, da sie „Unangenehmes“ befürchteten. Diese Befürchtung hat sich nunmehr bewahrheitet. Jetzt ist eine eindeutige Klärung durch den exzellent begründeten Beschluss des BGH vom 29.06.2010 erfolgt: Alle Anleger, insbesondere Fondsgeschädigte, sollten einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen, da die Verjährungsfrist für Ansprüche spätestens zum 31.12.2011 endet.
