Anlegerfreundliches Medienfonds-Urteil

Die Kanzlei Seehofer hatte bereits über zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2009 sowie vom 16.10.2009 berichtet, in denen die so genannte „Kick-Back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent umgesetzt wurde. Dies wird nun fortgesetzt:
Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil vom 27.11.2009 – Az. 38 O 632/08 – entschieden, dass eine Bank sich schadensersatzpflichtig macht, wenn sie den hier betroffenen Medienfonds-Anleger (es handelte sich um den VIP 4 Medienfonds) nicht über die eigenen finanziellen Rückvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten hat, informiert.
Die Bank hätte den Anleger insoweit sowohl über die Tatsache als auch über die genaue Höhe der ihr zufließenden Provisionen/Zahlungen aufklären müssen. Hierfür reichen nach ausdrücklicher Ansicht des Landgerichts Berlin nicht die Informationen aus, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf.
Einschätzung von Rechtsanwalt Seehofer:
Durch dieses neuerliche Urteil und die konsequente Umsetzung der „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH werden betroffene Fondsanleger weiterhin sehr gute Chancen besitzen, gegen die beratende Bank vorzugehen, nachdem diese zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile in den Jahren bis 2006 praktisch niemals über derartige Provisionen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt hat.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass das Verschweigen dieser Provisionszahlung zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führt. Anleger sollten daher unbedingt entsprechenden anwaltlichen Rat eines spezialisierten Anwalts suchen, um die Erfolgsaussichten abzuklären.
Dabei gilt grundsätzlich eine 3-jährige Verjährungsfrist, welche mit Kenntnis vom Schaden und dem Schädiger beginnt.
