Bank muss stets über Provisionen aufklären

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 23.09.2009, Az. 31 U 31/09, entschieden, dass ein Anlageberater anders als ein bloßer Anlagevermittler, den Kapitalanleger stets über die tatsächlich bezahlten Provisionen aufklären muss, insbesondere wenn er sich infolge von Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befindet.
Das OLG Hamm hat in diesem Urteil festgestellt, dass ein Anleger über tatsächlich bezahlte Provisionen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen, die zum Teil sogar kreditfinanziert waren, aufgeklärt werden muss. Im Falle des OLG Hamm hatte der Anleger sogar teilweise „Bonifikationen“ von der Bank zurückerhalten. Die Bank hatte den Anleger jedoch nicht über die tatsächlich geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt. Das OLG Hamm hat in konsequenter Anwendung der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH entschieden, dass für den Fall der nicht vollständigen und tatsächlichen Aufklärung hinter dem Rücken des Anlegers geflossenen Provisionen ein Schadensersatzanspruch des Anlegers besteht. Dieser Schadensersatzanspruch bedeutet faktisch eine „Rückabwicklung“ der Kapitalanlage: Der Anleger wird in diesen Fällen stets so gestellt, wie wenn er sich nie an der Kapitalanlage beteiligt hätte und kann damit einen vollständigen Schadensersatz von der beratenden Bank fordern, wenn diese ihn nicht über die hinter seinem Rücken geflossenen Provisionen aufgeklärt hat. Der BGH hat dieses Urteil des OLG Hamm durch den exzellenten Beschluss vom 29.06.2010 bestätigt und sogar noch „eins drauf gesetzt“: Der BGH hat in dem bekannten Beschluss vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09 entschieden, dass Banken schuldhaft handeln, wenn Sie ab dem Jahr 1990 nicht über die hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossenen Provisionen aufgeklärt haben.
