OLG München verurteilt Commerzbank

Alle betroffenen Medienfondsanleger, denen bei der Beteiligung bzw. im Prospekt eine Absicherung durch eine Schuldübernahme einer Bank versprochen wurde, können aufgrund eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts München vom 08.02.2010, Az. 17 U 2966/09, neue Hoffnung schöpfen:
Das Oberlandesgericht München hat in dem Urteil vom 08.02.2010, bei welchem sich der obsiegende Kläger am VIP Medienfonds 4 mit einem Betrag in Höhe von 50.000,00 € beteiligt hatte, die beklagte Commerzbank nicht nur wegen der verschwiegenen Rückvergütungen (Kick-Back-Rechtsprechung des BGH) verurteilt, sondern ausdrücklich auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung.
Zum einen hatte das Oberlandesgericht die Überschrift des Prospekts als „Garantiefonds“ als objektiv unrichtig gewertet und geurteilt, dass diese Bezeichnung beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt habe.
Von größerer Bedeutung für viele weitere Medienfonds, insbesondere bei den Medienfonds mit Schuldübernahmekonstruktion, ist aber die Begründung des OLG, wonach die beratende Bank im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sich auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Das OLG meinte weiter, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig sei aufgrund der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme. Hier hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durch die Bank im Rahmen der Anlageberatung ergeben müssen, dass dieses Anlagekonzept eben nicht schlüssig sei.
Kommentar Rechtsanwalt Seehofer zum Urteil des OLG München vom 08.02.2010:
Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus und betrifft letztlich alle Medienfonds mit der so genannten Schuldübernahmestruktur. Alle Prospekte von Medienfonds, die ich bisher gesehen habe, stellen nach meiner Ansicht das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme nicht klar, schlüssig und nachvollziehbar dar. Dies wurde ausdrücklich vom Oberlandesgericht München als Beratungsfehler im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gewürdigt. Damit können alle Anleger von Medienfonds mit Schuldübernahmestruktur neue Hoffnung schöpfen, unabhängig von der derzeit heiß diskutierten „Kick-Back-Problematik“, d.h. dem Verschweigen von Rückvergütungen, die die Bank bzw. der Berater erhalten hat.
