Der BGH hat im Beschluss vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09 entschieden, dass Banken schuldhaft handeln, wenn Sie ab dem Jahr 1990 nicht über die hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossenen Provisionen aufgeklärt haben.
BGH: Bank muss Anleger über Provisionen aufklären
OLG Karlsruhe zu Kick-backs bei Medienfonds mit Schuldübernahmekonstruktion
Das OLG Karlsruhe hat in 8 Fällen zu Gunsten geschädigter Medienfondsanleger bei Medienfonds mit Schuldübernahme-Konstruktion entschieden.
BGH-Rechtsprechung auch für freie Anlageberater?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater -sofern nicht § 31 d Wertpapierhandelsgesetz eingreift- keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden besteht, den Kunden ungefragt über die von ihm erhaltene bzw. erwartete Provision aufzuklären. Dies gilt aber nur, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und dem Kunden gegenüber offen –z.B. im Prospekt- ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus welchen wiederum die Vertriebsprovisionen bezahlt werden.
BGH zur Prospekthaftung
Apollo-Medienfonds - Der BGH hebt klageabweisendes Urteil des OLG München: Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann durchaus zur Prospekthaftung führen.
Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde
Die Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Neugläubiger/Zessionar einer Sicherungsgrundschuld ist nur zulässig, wenn dieser in den Sicherungsvertrag eintritt.
Kick-Back-Urteil des LG Dortmund zu Medienfonds
Das Landgericht beurteilt in diesem Fall vereinnahmten Provisionen als so genannte „Kick-Backs“ und entscheidet dementsprechend, dass die Ausführungen im Emissionsprospekt für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügten.
Beweisführung obliegt der Bank
Der BGH haben in seinem Urteil vom 12.05.2009 entschieden, dass die Bank die Beweislast dafür trägt, dass sie den Kunden nicht vorsätzlich falsch beraten hat.
Widerrufsbelehrung auf dem Prüfstein
Der BGH kippt eine weit verbreitete Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
